{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nKlinisch-neurologisch und neurophysiologisch sei der Untersuchungsbefund für den linken Arm unauffällig, ohne Hinweis für ein Entrapment Syndrom bzw. eine radikuläre Ausfallsymptomatik (A.S. 207). Die Umfangmessung zeige lediglich bei den Oberarmen eine Seitendifferenz von 1,5 cm, was sich im Rahmen der Rechtsdominanz und der Messgenauigkeit interpretieren lasse. Die Kraftverminderung könne im Rahmen der chronischen Schmerzen mit konsekutiver Immobilisation bzw. Inaktivität gewertet werden. Die passive Beweglichkeit sei mit einer Abduktion von 40° und einer Innenrotation in Abduktion im Liegen von 25° weiterhin massiv eingeschränkt und endgradig schmerzhaft. Dieser Befund sei patho-gnomonisch für eine ausgeprägte adhäsive Kapsulitis. Das MRT zeige im Vergleich zu den Voruntersuchungen weitgehend stationäre Befunde. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden kohärent mit den erhobenen Befunden. Nebendiagnostisch weise der Beschwerdeführer eine Hypothyreose auf, was einen Risikofaktor für die Entwicklung einer frozen shoulder darstelle (A.S. 208 f.). Bei nachgewiesener posttraumatischer sensibler Irritation des N. axillaris habe möglicherweise ein CRPS Typ II vorgelegen, auch wenn die Kriterien für die Diagnose aktuell nicht vollumfänglich erfüllt seien (A.S. 209).\nEine adhäsive Kapsulitis dauere im Normalfall 18 bis 30 Monate, in der Literatur würden aber auch chronische Verläufe von bis zu zehn Jahren beschrieben. Angesichts der während fünf Jahren bestehenden Symptomatik sei nicht von einer merklichen Verbesserung der Beweglichkeit auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könne in diesem Stadium ein chirurgischer Eingriff mittels arthroskopischer Kapsulotomie angeboten werden. Damit bestünden zumindest realistische Aussichten, die mechanische Steifigkeit zu verbessern. Bei dem zusätzlich vorhandenen chronischen Schmerzsyndrom sei die Indikation jedoch zurückhaltend zu stellen, da eine erneute inflammatorische Kapselreaktion ausgelöst und die Situation dadurch potentiell verschlechtert werden könne. Angesichts der limitierten schulmedizinischen Therapieoptionen seien gegebenenfalls komplementärmedizinische Massnahmen in Betracht zu ziehen (A.S. 209).\nDie Diagnosen und angegebenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses vom 28. Januar 2011 zu werten. Es lägen keine unfallfremden Beschwerden vor. Die bereits nach dem ersten Unfall vom 28. Januar 2011 bestehenden Nackenbeschwerden seien durch den Unfall am 2. Februar 2014 verstärkt worden (A.S. 210 f.). Bis zum 28. Januar 2011 habe kein pathologischer Zustand vorgelegen, der Beschwerdeführer sei seitens des linken Schultergelenkes beschwerdefrei gewesen. Der Status quo ante und quo sine seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden (A.S. 211).\nDer linke Arm sei deutlich vermindert belastbar, da das chronische Schulter- / Armsyndrom mit ausgeprägter adhäsiver Kapsulitis mit einer erheblichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter und einer schmerzbedingten Krafteinbusse einhergehe. Unfallfremde Beschwerden und Diagnosen spielten dabei keine Rolle. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne (belastet wie unbelastet) mit dem linken Arm keine Tätigkeiten über der Horizontalen ausüben und keine Lasten am langen Hebel tragen oder anheben. Am kurzen Hebel (mit flektiertem Ellbogen) könnten allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5 kg getragen und angehoben werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen seien erschwert. Eine leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Arms, unter der Horizontalen (z. B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen sei zumutbar. Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes (was freilich in der Praxis fast unmöglich sei) komme eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % in Frage. Die körperliche Untersuchung während des Gutachtens stelle allerdings eine Momentaufnahme dar und sei deshalb rein medizinisch-theoretisch zu verstehen. Für eine quantitative Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit empfehle man deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in einer geeigneten arbeitsmedizinischen Institution (A.S. 212). Aktenanamnestisch scheine eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit dem 28. Januar 2011 nachvollziehbar (A.S. 213).\nMit der vorgeschlagenen arthroskopischen Kapsulotomie seien die chronischen Schmerzen kaum zu beeinflussen. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten einer solchen Operation als mässig einzustufen. Ein Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit sei erst postoperativ beurteilbar. Zum Erhalt des aktuellen Bewegungsausmasses sei das Weiterführen von Physiotherapie und Heimübungen sinnvoll (A.S. 213).\nDas Beschwerdebild sei in den SUVA-Tabellen zum lntegritätsschaden bei den Funktionsstörungen der oberen Extremitäten nicht abgebildet. Am ehesten decke es sich mit «Schulter versteift in Adduktion», was einem lntegritätsschaden von 30 % entspreche (A.S. 213 f.).\nGrundsätzlich erachte man die Beurteilung der Dres. C.___, J.___ und P.___ als schlüssig. Es liege nach wie vor eine posttraumatische, therapieresistente adhäsive Kapsulitis mit den oben genannten Einschränkungen vor. Das F.___ -Gutachten sei demgegenüber nur schwer nachvollziehbar. Eine adhäsive Kapsulitis zeige bezüglich der Beweglichkeit keinen fluktuierenden Verlauf. Zudem sei es nicht so, dass sie sich «spätestens vor Ablauf des ersten Unfalljahres» zurückbilde. Bei einer manifesten Frozen shoulder sollte nicht in den Schmerz hinein therapiert werden. Zum K.___ -Gutachten sei zu bemerken, dass die Definition einer Frozen shoulder die aktive und passive Bewegungseinschränkung mit meist unauffälligem radiologischem Befund beinhalte, es sei also weder eine Inaktivitätsosteoporose noch eine Veränderung im MRT zwingend zu erwarten (A.S. 214 f.)."}