{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n· Status nach mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom von 2011 bis 2012\n· akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionischen Anteilen\n· Vitamin D-Mangel\n· Hyperthyreose, aktuell substituiert\nDer Experte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, die Grundstimmung sei allenfalls leicht bedrückt. Es gebe keine Hinweise für psychosomatische Beschwerden wie unspezifische Schmerzen mit wechselnder Lokalisation (S. 41). Diagnostiziert werden könne allenfalls eine Dysthymia bei vermutlichem Status nach mittelgradiger depressiver Episode nach dem Arbeitsunfall im Januar 2011. Die unspezifische Schmerzsymptomatik sei, soweit somatisch nicht erklärbar, unter die Dysthymie zu subsumieren; eine eigenständige Schmerzstörung lasse sich nicht verifizieren. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 44).\nDie Expertin Dr. med. P.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer berichte von anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der linken Schulter. Die Funktion der linken Schulter sei in allen Bewegungsrichtungen mittelgradig eingeschränkt. (S. 51). Das Arthro-MRI vom 25. Juni 2014 zeige neben einer Kapsulitis, welche die Funktionsstörung bewirke, eine Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf sowie angrenzend eine gelenkseitige Partialruptur der Infraspinatussehne. Eine Plexusläsion lasse sich nicht eindeutig feststellen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit komme nicht mehr in Frage (S. 53). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz des linken Armes über Tischhöhe, regelmässige Kraftaufwendung des linken Armes, stossende und ziehende Bewegungen, Heben und Tragen von mehr als 5 bis 10 kg sowie regelhafte Rotation. Wegen der Schulterschmerzen bestehe ein vermehrter Pausenbedarf und bei beidhändigem Arbeitseinsatz eine Verlangsamung. Gemessen an einem Vollpensum sei die Leistung um 40 % reduziert. Diese gelte ab Oktober 2015 (S. 53 f.). Entgegen der Beurteilung im K.___ -Gutachten sei nicht von einer ausgeheilten Verletzung des linken Schultergelenkes auszugehen (S. 54). Die pathomorphologischen Veränderungen liessen sich nicht wegdiskutieren (S. 55).\nDie Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin Allg. Innere Medizin FMH, erklärte, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 58).\nIn der polydisziplinären Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe aus orthopädischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während sich in den übrigen Bereichen keine Einschränkung ergebe (S. 60). Nach einer arthroskopischen Diagnostik und Ausschluss zusätzlicher Pathologien wäre bezogen auf ein Vollzeitpensum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich (S. 61).\n3.1.7 Das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 (A.S. 120 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 207):\nHauptdiagnose:\nChronisches Schulter-/Armsyndrom links mit / bei:\n· klinisch ausgeprägter posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis\n· vegetativer Komponente (diffuse Hypästhesien, subjektiver Temperaturunterschied), aktuell ohne formelle Erfüllung der Budapest-Kriterien für CRPS Typ 2\n· Status nach antero-inferiorer Schulterluxation links am 28. Januar 2011 mit / bei:\n- Hill-Sachs- und Bankart-Läsion\n- Bicepssehnentendinopathie\n- posttraumatischer sensibler Plexusirritation\nNebendiagnosen\n· chronische Zervikalgie mit / bei:\n- Status nach HWS-Distorsion am 2. Februar 2014\n- leichtgradige neuroforaminale Einengung C6 + C7 rechtsseitig\n· substituierte Hypothyreose\n· Hypercholesterinämie\n· Dysthymie\n· arterielle Hypertonie (aktuell unbehandelt)\nAm 2. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer in seinem Auto frontal mit einem entgegenkommenden Wagen kollidiert, worauf die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule zugenommen hätten (A.S. 190 f.). Aktuell berichte der Beschwerdeführer über konstante, durch Bewegung resp. Belastung und Kälte verstärkte Schmerzen sowie über eine Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter, mit Schmerzausstrahlung in den gesamten linken Arm bis in die Finger sowie mehrfach täglich Kribbelparästhesien der Dig. IV und V. Die Schmerzintensität liege auf der Visuellen Analogskala bei sieben bis acht von zehn Punkten. Der Beschwerdeführer könne nur ca. drei Stunden am Stück schlafen, bis er wieder eine Schmerztablette nehmen müsse. Subjektiv bestehe ein Kraftverlust des gesamten linken Armes. Es sei nie zu einer Rezidivluxation gekommen. Der Beschwerdeführer führe täglich Heimübungen durch (A.S. 195) und besuche alle zwei Wochen die Physiotherapie, was den Schmerz leicht reduziere. Zweitschlimmste Schmerzregion sei die Halswirbelsäule mit konstanten Nackenschmerzen; zudem bestünden punktuelle Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule mit punctum maximum im Bereich der Lendenwirbelsäule (A.S. 196).\nNach der Anamnese und der Aufnahme der subjektiven Beschwerden (A.S. 188 – 196), der klinischen orthopädischen Untersuchung (A.S. 197 – 201), der Einsichtnahme in die Vorakten und die radiologischen Aufnahmen (A.S. 121 – 188 / 201 – 205), der Durchführung eigener bildgebender Untersuchungen (A.S. 205 f.) sowie dem Beizug des Neurologen Dr. med. R.___ (A.S. 206 f.) gelangte der Gutachter zu folgender Beurteilung:"}