{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDer Experte Dr. med. L.___, Arzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, welche seit der Schulterluxation im Jahr 2011 bestünden (S. 9). Er gebe weiter an, am 2. Februar 2014 einen Autounfall mit Zunahme der zervikalen Schmerzen erlitten zu haben (S. 10). Der linke Arm werde an den Rumpf adduziert gehalten. Das An- und Auskleiden erfolge unter alleinigem Einsatz des rechten Arms (S. 11). Die Sensibilität gebe der Beschwerdeführer im linken ulnaren Unterarm bis zum Dig. V als vermindert an. Es bestehe keine wesentliche Atrophie des linken Armes. Für die anamnestisch reklamierte Schmerzstärke fehle im klinischen Eindruck ein überzeugendes Korrelat (S. 12). Gesamthaft bestünden deutliche Hinweise auf eine erhebliche Aggravation. Internistisch liege keine hinreichend wahrscheinliche Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 13).\nDie Expertin Dr. med. M.___, Ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte fest, das Entkleiden erfolge unter Schonung des linken Arms, die übrige Motilität sei flüssig (S. 14). Der Beschwerdeführer klage vorrangig über rezidivierende belastungsabhängige Schmerzen am linken Schultergelenk sowie in der Schulter-Nacken-Region. Das Röntgenbild vom 7. Februar 2014 zeige gegenüber den Aufnahmen vom 28. Januar 2011 und 5. Juni 2012 keine Veränderung (S. 20 f.) Aktenkundig sei eine frozen shoulder nach Schulterluxation diagnostiziert worden. Die posttraumatische Entwicklung der Bewegungsausmasse stehe aber im Gegensatz zum üblichen Krankheitsverlauf, indem mehr als drei Jahre nach der Schulterluxation keine Verbesserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks angegeben und im klinischen Befund eine erhebliche Bewegungseinschränkung demonstriert werde. Die praktisch aufgehobene Einsetzbarkeit des linken Arms lasse sich angesichts der bildgebenden und neurographischen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehen (S. 21 f.). Gegen den behaupteten massiven Gebrauchsverlust des linken Arms sprächen insbesondere das nur dezent verminderte Muskelrelief im Bereich der linken Schulter, die fehlende Muskelatrophie am linken Ober- und Unterarm sowie die radiologisch fehlende lnaktivitäsosteoporose am linken Schultergelenk bzw. das Fehlen einer gelenknahen Entkalkung, wie sie bei einem CRPS typisch wäre. Aus orthopädischer Sicht sei vielmehr von einer ausgeheilten Verletzung des linken Schultergelenks auszugehen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu attestieren. Eine zervikale oder den Kopf betreffende neue Verletzung sei anamnestisch nicht evident und klinisch nicht nachvollziehbar. Das nach dem Verkehrsunfall angefertigte Röntgenbild zeige gegenüber dem MRI vom 22. März 2011 keine neu hinzugetretene zervikale Läsion (S. 22).\nDer Experte med. pract. N.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, es lasse sich keine namhafte depressive Stimmung erheben. Auch eine Antriebsstörung oder ein Interessenverlust seien nicht hinreichend evident. Die Diagnose einer depressiven Episode könne daher nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gestellt werden, allenfalls komme eine Dysthmie in Betracht. Bei einer reaktiven Symptombildung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seien die diagnostischen Kriterien ebenfalls nur möglicherweise erfüllt. Die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, was für eine stabile Verfassung mit allenfalls leichtgradiger Symptomausprägung spreche. Ein aus den reklamierten psychischen Beeinträchtigungen resultierender gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden spontan nicht erwähnt, eine entsprechende Diagnose sei bestenfalls spekulativ. Hinzu kämen die Hinweise auf eine doch recht rege Alltagsaktivität, wie etwa die Pflege von Sozialkontakten. Schliesslich könne angesichts der Anhaltspunkte für eine aggravierende Präsentation von somatischen Beschwerden die berichtete psychische Beeinträchtigung nicht linear übernommen werden (S. 30). Ausreichende Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung lägen nicht vor. Auf psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 31).\nIn der Konsensbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte sowie jede vergleichbare Tätigkeit, zumindest aber eine körperlich leichte Arbeit, mit einem vollen Pensum und einem Rendement von 100 % ausüben; allenfalls sei von körperlich schweren Tätigkeiten mit erheblicher Belastung des linken Arms abzuraten. Die aktenkundigen bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht (mehr) haltbar, da die jetzigen Befunde keine ausreichend objektivierbare Behinderung mehr auswiesen (S. 31). Wahrscheinlich habe nur einige Wochen oder Monate nach der Luxation eine Einschränkung bestanden, genauer sei dies retrospektiv nicht eingrenz- und quantifizierbar (S. 32).\n3.1.6 Die Invalidenversicherung holte bei der Begutachtungsstelle D.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. August 2015 erging (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 8) und folgende Diagnosen enthielt (S. 55):\nHauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit\n· posttraumatische Kapsulitis der linken Schulter nach\n- traumatischer anteriorer inferiorer Schulterluxation am 28. Januar 2011\n- mit Hill-Sachs-lmpression und Bankart-Läsion ohne Dislokation des anterioren inferioren Labrums, bisher konservative Therapie\n- MRI-Diagnostik zuletzt am 25. Juni 2014 mit Partialruptur der Infraspinatussehne\n· chronische Cervikobrachialgie mit / bei\n- Foraminalstenosen C5/C6 und C6/C7 rechts mehr als links (MRI vom 21. Februar 2014)\nNebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\n· Dysthymia"}