{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nIn der Gesamtbeurteilung formulierten die Experten (einschliesslich Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH) das folgende Belastbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten ohne vollen Einsatz des linken Schultergelenkes und des linken Armes ausüben. Verrichtungen mit dem linken Arm bzw. der linken Hand seien bis in Brustkorbhöhe möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem linken Arm sei bis 10 kg zumutbar. Mit dem rechten Arm sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 14). In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 28. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit auf einem Niveau von 100 %. Dies gelte auch in der bisherigen Tätigkeit. Bei einem vollen Einsatz der linken Schulter sei die Leistung wegen des erhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Vollpensums um 20 % eingeschränkt (S. 17 / 21).\nUrsache der Restbeschwerden sei wahrscheinlich eine Kapsulitis der linken Schulter. Eine Schonung sei deshalb kontraindiziert, die Schulter müsse auch bei Schmerzen aktiv bewegt werden (S. 17). Mit einer – allenfalls modifizierten – Physiotherapie nebst Antiphlogistika lasse sich eine Regredienz der noch vorhandenen adhäsiven Kapsulitis erreichen (S. 18). Für ein aktives CRPS fehle es an Hinweisen (S. 19).\nDie Beschwerdeschilderung sei teilweise etwas ausufernd, aber nachvollziehbar, soweit sie sich ausschliesslich auf die linke Schulter beziehe (S. 19). Bei konsequenter Therapie hätte sich die Kapsulitis schon längst vollständig zurückbilden sollen. Der Unfall vom 28. Januar 2011 habe zu keiner richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Die Gesundheitsstörungen wären ohne den Unfall nicht eingetreten (S. 20). Es liege kein bleibender Integritätsschaden vor (S. 22).\nMit Stellungnahme vom 6. August 2013 hielten die Experten an ihrem Gutachten fest (SWICA-Nr. 176).\n3.1.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, erstellte am 29. Oktober 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers ein Privatgutachten (unter SWICA-Nr. 186), das folgende Diagnose enthielt (S. 22):\nInvalidisierende adhäsive Capsulitis der linken Schulter bei Status nach erstmaliger vorderer unterer Schulterluxation am 28. Januar 2011 mit\n- persistierender rein sensibler Plexusparese links\n- persistierender SLAP-ll-Läsion\n- Bankart-Läsion mit Einriss des inferioren anterioren Labrums\n- grossem Hill-Sachs-Defekt\n- differentialdiagnostisch:CRPS II\nWenn Dr. med. G.___ die deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule als unauffällig angebe, so sei klarzustellen, dass eine «forcierte Funktions-prüfung» mit Nachhelfen bei der Bewegung nicht zu einer normalen orthopädischen Schulteruntersuchung gehöre (S. 17 f.). Andere Punkte muteten ebenfalls seltsam an, etwa die Übernahme des Arthro-MRI vom 22. März 2011 ohne eigene Beurteilung, die fehlenden Literaturhinweise für die Behauptung, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nach spätestens einem Jahr zu erwarten gewesen, oder der Einbezug unwichtiger Nebensächlichkeiten wie der Kopfform (S. 18 - 21). Vor diesem Hintergrund sei das von Dr. med. G.___ beschriebene Belastungsprofil unhaltbar (S. 20).\nWie bei Dr. med. C.___ sei die Schulterfunktion links weiterhin stark schmerzhaft eingeschränkt, dem klassischen Bild der adhäsiven Capsulitis entsprechend. Eine motorische Plexus-läsion sei nie nachgewiesen worden. Das Ödem im Bereich des N. axillaris, das im MRI vom 22. März 2011 noch eindeutig sichtbar sei, biete eine gute Erklärung für die persistierenden sensiblen Ausfälle. Zwei Jahre nach dem Trauma müsse von einer therapieresistenten Capsulitis gesprochen werden. Neben dem Vollbild der eingesteiften Schulter bestünden Nervenstörungen im Sinne eines sensiblen Plexussyndroms. Sämtliche sich manifestierenden Pathologien an der linken Schulter bzw. am linken Arm seien auf das Trauma vom 28. Januar 2011 zurückzuführen (S. 22). Der Zustand sei stationär, wobei weiterhin physikalische Therapie und Analgetika erforderlich seien (S. 24). Der Integritätsschaden liege bei 25 % (S. 25)\nIn der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig; es sei anzunehmen, dass hier lebenslang keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Für angepasste Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von knapp 50 %, unter Ausschluss von Bewegungen auf und über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der Horizontalen, Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm sowie einer fixierten Kopfhaltung über längere Zeit (S. 25).\n3.1.5 Die Invalidenversicherung holte bei der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses erging – beruhend auf Untersuchungen vom 11. Februar 2014 – am 13. Mai 2014 (IV-Akten / IV-Nr. 87) und enthielt folgende Diagnosen (S. 12 f. / 21 / 28):\n· anteriore inferiore Schulterluxation am 28. Januar 2011\n· Dysthymia\n· arterielle Hypertonie\n· substituierte Hypothyreose"}