{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n3.1\n3.1.1 Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...] vom 28. Januar 2011 (SWICA-Nr. 4) zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Unfall eine vordere Schulterluxation links mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und Hyposensibilität an der gesamten linken Hand zu. Auf der Notfallstation erfolgte eine Reposition der Schulter (SWICA-Nr. 6). In der Folge konnten die Schulterschmerzen und die Bewegungseinschränkung mit Physiotherapie zwar verbessert, aber nicht vollständig zum Verschwinden gebracht werden, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig blieb (s. SWICA-Nr. 14 f., 27, 32 ff.).\n3.1.2 Dr. med. C.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. August 2011 ein Gutachten (SWICA-Nr. 49), worin er folgende Diagnosen stellte (S. 14):\n· Status nach antero-inferiorer traumatischer Schulterluxation links vom 28. Januar 2011 mit Bankartläsion ohne Dislokation und Hill-Sachs-Impression\n· posttraumatische deutliche frozen shoulder links bei Status nach antero-inferiorer Schulterluxation\n· posttraumatische untere Plexusirritation links mit ausschliesslich Sensibilitätsstörungen\n· posttraumatische diffuse Muskelatrophie des Schultergürtels, des Ober- und des Vorderarmes links\n· posttraumatisch verminderte Belastbarkeit des linken Armes zufolge Schmerzen, Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung\nDer Beschwerdeführer schildere Dauerschmerzen im linken Oberarm und der Schulter mit starker Einschränkung sämtlicher Bewegungen. Es werde mehrheitlich der rechte Arm eingesetzt (S. 7 f.). Diese Beschwerden liessen sich vollumfänglich objektivieren (S. 15). Es handle sich um eine sekundäre frozen shoulder im Gefolge der Schulterluxation (S. 16). Die gesundheitlichen Störungen gingen ausschliesslich auf das Unfallereignis zurück (S. 18).\nIm Gutachten vom 26. Juni 2012 (SWICA-Nr. 92) bestätigte Dr. med. C.___ seine früheren Diagnosen (S. 13). Die Schulterfunktionen und die Schmerzen seien gegenüber dem Vorgutachten unverändert, während die Muskelatrophie eher zugenommen habe. Neben der frozen shoulder liege möglicherweise auch ein CRPS vor (S. 14). Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft (S. 15). Die Prognose sei ungünstig, was die völlige Wiederherstellung angehe, es müsse mit einem Defektzustand gerechnet werden (S. 16). Bezogen auf ein volles Pensum sei der Beschwerdeführer wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit Kraftverlust im linken Arm zu 50 % arbeitsfähig, unter Ausschluss von Bewegungen über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der Horizontalen sowie Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Der (dominante) rechte Arm sei voll einsetzbar (S. 17 f.).\n3.1.3 Die Beschwerdegegnerin holte bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. März 2013 erging (SWICA-Nr. 154) und folgende Diagnosen enthielt (S.15 f.):\nUnfallrelevant:\n1) Persistierende mässig intensive Bewegungseinschränkung der linken Schulter, bei anamnestisch Status nach unfallbedingter traumatischer vorderer Schulterluxation vom 28. Januar 2011, einhergehend mit einer damals MRI-gesicherten Hill-Sachs-Impression und einer Bankart-Läsion; trotz langfristiger Physiotherapie noch verbliebene funktionelle Minderbelastbarkeit.\nUnfallfremd:\n2) Im CT vom 29. Juni 2012 formulierte Verdachtsdiagnose eines Status nach gut verheilter alter Fraktur der 2. Rippe links; differentialdiagnostisch diskutierter Verdacht einer stattgehabten lnfraktion / Fraktion der 2. Rippe links ohne aktuell noch korrelierende klinische Pathologie.\n3) Im MRT des Sternums vom 1. November 2012 beschriebene entzündliche Veränderungen im Bereich des 2. osteochondralen Überganges links sowie der angrenzenden Weichteile ohne gravierende korrelierende Klinik.\n4) Im aktuellen MRI der Halswirbelsäule vom 11. Oktober 2012 beschriebene mehrsegmentale Discopathie mit assoziierten Unkovertebralarthrosen C3 - C7 ohne korrelierende Klinik, konsekutive ossäre Einengung des Neuroforamens C6 rechtsseitig, weniger C7, ebenfalls ohne korrelierende Klinik.\nDer Experte Dr. med. G.___ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) hielt fest, der Beschwerdeführer klage nicht nur über relativ umfangreiche Beschwerden im Bereich der linken Schulter, sondern auch in der Region des Schulterblattes und über dem ventralen schultergelenknahen Thorax. Die von Dr. med. C.___ beschriebene frozen shoulder liege nicht mehr vor. Bei einer seitengleich und kräftig entwickelten Ober- und Unterarmmuskulatur sei davon auszugehen, dass der linke Arm im Alltag nicht mehr nennenswert geschont werde (S. 13). Das Röntgenbild vom 15. Februar 2013 zeige normale knöcherne Strukturen und als Nebenbefund eine kleine, auf das Ereignis vom 28. Januar 2011 zurückgehende alte Hill-Sachs-Impression. Ein CRPS sei klinisch nicht festzustellen. Der verzögerte Heilverlauf und die subjektiv noch deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter seien in Bezug auf die Schulterluxation vom 28. Januar 2011 nicht mehr voll nachvollziehbar. Bei einem regulären Verlauf sollte die Schultergelenkbeweglichkeit spätestens vor Ablauf des ersten Unfalljahres, somit vor dem 28. Januar 2012, weitestgehend wiederhergestellt gewesen sein.\nDie Expertin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, fand keine bedeutsamen fachspezifischen Auffälligkeiten und stellte keine Diagnosen. Es sei zu keiner motorischen Plexusparese gekommen. Die noch angegebenen Missempfindungen seien nicht eindeutig zuzuordnen, es handle sich aber weder um eine N. ulnaris-Parese noch um eine radikuläre Störung (S. 29)."}