{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\nUrteil vom 23. Februar 2017\nEs wirken mit:\nPräsident Flückiger\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Haldemann\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,\nBeschwerdeführer\ngegen\nSWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1969 (fortan: Beschwerdeführer), war bei der B.___ als [...] angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (SWICA-Akten / SWICA-Nr. 1).\n1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. Februar 2011 (SWICA-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 bei der Arbeit aus. Er stürzte und kugelte sich die linke Schulter aus, als er sich festhalten wollte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (SWICA-Nr. 8).\nMit Verfügung vom 23. August 2013 (SWICA-Nr. 177) stellte die Beschwerdegegnerin das Taggeld per 1. Mai 2013 ein. Die dagegen am 23. September 2013 erhobene Einsprache (SWICA-Nr. 181) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie führte an, es sei zwar noch kein Endzustand erreicht, aber die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege nunmehr bei 80 % (A.S. 7).\n2.\n2.1 Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):\n1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 23. August 2013 seien aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten:\na) Dem Beschwerdeführer seien ab\n1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach\nMassgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung\nnach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen\nnach Art. 21 UVG zu erstatten.\nb) Eventualiter seien dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach Massgabe einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.\n3. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens bei Dr. med. C.___ (…).\nU.K.u.E.F.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 39 ff.).\nDer Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 58 ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 74).\n2.2 Der Beschwerdeführer lässt am 2. April 2015 die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis das neue Administrativgutachten der Invalidenversicherung vorliege (A.S. 79 f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entspricht diesem Begehren mit Verfügung vom 12. Mai 2015, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat (A.S. 83).\nDer Beschwerdeführer lässt am 13. Oktober 2015 das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ AG vom 4. August 2015 einreichen und Ziffer 2 seines Beschwerdebegehrens wie folgt präzisieren:\nDie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten:\na) Dem Beschwerdeführer seien ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu erstatten.\nb) Eventualiter seien dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.\nDer Präsident des Versicherungsgerichts hebt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am 15. Oktober 2015 auf (A.S. 90) und holt am 17. Februar 2016 die IV-Akten des Beschwerdeführers ein (A.S. 95 ff.).\nDie Beschwerdegegnerin hält am 30. Oktober 2015 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 92 ff.).\n2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 16. März 2016 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien innert Frist keine Einwände erhoben haben (A.S. 102 ff.). Dieses Gutachten ergeht am 22. August 2016 (A.S. 120 ff.).\nWährend die Beschwerdegegnerin sich nicht zum Gerichtsgutachten äussert (s. A.S. 231), lässt der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 eine Ergänzungsfrage beantragen. Ausserdem präzisiert er sein Rechtsbegehren dahingehend, als er einen Integritätsschaden von 30 % geltend macht (A.S. 225 ff.).\nDer Präsident stellt dem Dr. med. E.___ mit Verfügung vom 3. November 2016 zwei Ergänzungsfragen (A.S. 231 ff.), welche dieser am 10. November 2016 beantwortet (A.S. 235 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 8. Dezember 2016 (A.S. 241 f.) und lässt durch seinen Vertreter eine Kostennote einreichen (A.S. 243 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich weder zur Stellungnahme des Gutachters noch zu den Eingaben des Beschwerdeführers vernehmen (s. A.S. 247).\n"}