Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit ab XX 2014 bewusst in Kauf nahm. Lässt sich indes die subjektive Vermittlungsunfähigkeit beweismässig nicht erhärten, so ist zu Ungunsten der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, die sich für die Leistungsverweigerung darauf beruft (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.141)