ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden, ist hier nicht zu beurteilen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um die (im Baugewerbe und der Gastronomie mitunter anzutreffende) Konstellation, in welcher der Versicherte Jahr für Jahr im Herbst entlassen wird, aber die Zusicherung hat, im Frühling wieder beim gleichen Arbeitgeber anfangen zu können, und deshalb in der Zwischenzeit darauf verzichtet, ernsthaft nach einer Anstellung zu suchen. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Aussagen des Beschwerdeführers (z.B. in Beratungsgesprächen), welche am Willen, durchgehend zu arbeiten, zweifeln lassen.