Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn ableiten. Er schaute sich denn auch, sobald er vom Arbeitsunterbruch erfahren hatte, nach einer anderen Beschäftigung um, was seinen grundsätzlichen Arbeitswillen bekräftigt; ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden, ist hier nicht zu beurteilen.