Beim Beschwerdeführer zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe gehört. Er ging nämlich davon aus, dass er nach seinen Ferien ab XX 2013 (d.h. er war in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet) im neuen Jahr wie versprochen wieder für die Z. AG arbeiten würde, was durch die Zusendung des Einsatzvertrages XX 2014 noch bestätigt wurde; von einer blossen Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung kann daher keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn ableiten.