Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.80 vom 3. März 2015 und VSBES.2014.35 vom 19. Dezember 2014) kann freilich noch nicht von einem langjährigen und eindeutigen Muster gesprochen werden, wie wenn ein Versicherter stets nur saisonale Stellen annimmt und dazwischen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung eine mehrmonatige Pause einlegt. Beim Beschwerdeführer zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe gehört.