Der Versicherte ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, sich eine unbefristete Stelle zu suchen und Erwerbsausfälle zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3.3). (…) 2.3 Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft ab dem XX 2014 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seit 2010 überwiegend temporär arbeitete und es mehrmals zu Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit kam. Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ.