Um festzustellen, ob der Versicherte bewusst Unterbrüche der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, sind auch die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Rahmenfristen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitslosenversicherung den Versicherten in der Vergangenheit auf die Problematik der Vermittlungsfähigkeit und der subjektiven Vermittlungsbereitschaft hingewiesen hat: Der Versicherte ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, sich eine unbefristete Stelle zu suchen und Erwerbsausfälle zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3.3).