Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Aufnahme einer (unbefristeten) Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Um festzustellen, ob der Versicherte bewusst Unterbrüche der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, sind auch die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Rahmenfristen zu berücksichtigen.