Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit gar keine neue Anstellung finden wollte. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Aufnahme einer (unbefristeten) Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2).