Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und ihre Arbeitsbemühungen auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, also in Kauf nimmt, dass sie jedes Jahr Unterbrüche in ihrer Erwerbstätigkeit hat, gilt als vermittlungsunfähig (Urteile des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 16. April 2013 E. 2 sowie 8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2). Fortlaufend ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst.