Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2013, S. 69). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und ihre Arbeitsbemühungen auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, also in Kauf nimmt, dass sie jedes Jahr Unterbrüche in ihrer Erwerbstätigkeit hat, gilt als vermittlungsunfähig (Urteile des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 16. April 2013 E. 2 sowie 8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2).