Vermittlungsfähigkeit voraus. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2013, S. 69).