Art. 15 Abs. 1 AVIG. Nachweis der subjektiven Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten. Sachverhalt: Die Arbeitslosenversicherung verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da aus seinem Verhalten zu schliessen sei, dass er seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut, da die Vermittlungsunfähigkeit nicht bewiesen sei. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIG, SR 837.0) Vermittlungsfähigkeit voraus.