ATSG vielmehr gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen und so Klarheit zu schaffen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von CHF 6‘890.00 (5‘390.00 + 1'500.00) aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.1 + 3.3, zur Publ. vorgesehen). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf CHF 2‘195.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.