Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,74 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 2‘195.65, einschliesslich CHF 459.80 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 162.65). Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'667.60), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).