Darin ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (3 x 0,25 Stunden: 2. und 23. März, 29. Mai 2017), die Anforderung der Akten beim Gericht (0,33 Stunden, 2. September 2016) sowie deren Rücksendung (0,17 Stunden, 13. September 2016). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,74 Stunden.