Die Arbeitsunfähigkeit endete damit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs im Dezember 2008 (s. E. II. 2.2 hiervor) und lebte in der Folge nicht wieder auf, so dass bis zur angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch entstanden ist. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wiederum setzen ebenfalls eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG), welche hier entfällt, wenn eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit ohne invaliditätsbedingte Einschränkungen möglich und zumutbar ist. Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.