Somit ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass ab Juni 2008 bis zur angefochtenen Verfügung am 11. April 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und wieder eine uneingeschränkte Tätigkeit in einem [...] möglich gewesen wäre, wie sie der Beschwerdeführer bis zur gescheiterten Selbständigkeit ausgeübt hatte. Die Arbeitsunfähigkeit endete damit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs im Dezember 2008 (s. E. II. 2.2 hiervor) und lebte in der Folge nicht wieder auf, so dass bis zur angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch entstanden ist.