Andererseits weist die Formulierung «allenfalls» darauf hin, dass es sich hier nicht um eine gesicherte Feststellung, sondern um eine Annahme handelt, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). Durch die Abweichung in diesem Punkt verliert nicht das ganze Gutachten seinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1) 3.2.3