Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von «allenfalls» 10 bis 20 % ausgeht. Einerseits wird diese Einschätzung nicht näher begründet und vermag angesichts des Fehlens von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Andererseits weist die Formulierung «allenfalls» darauf hin, dass es sich hier nicht um eine gesicherte Feststellung, sondern um eine Annahme handelt, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3).