Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gilt ausdrücklich erst ab der Untersuchung vom 18. Januar 2017, für die vorhergehende Zeit sind Dr. med. B.___ keine zuverlässigen Angaben möglich. Deshalb ist für den Sachverhalt bis zur Verfügung vom 11. April 2014 auf das unabhängige fachärztliche Gutachten von Dr. med. M.___ abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen der Praxis an eine Expertise, indem es sowohl die Anamnese als auch die erhobenen klinischen Befunde würdigt und die Diagnose schlüssig herleitet. Es liegen keine ärztlichen Stellungnahmen vor, welche zu Zweifeln Anlass geben. Das Gutachten von Dr. med. J.___ besitzt, wie bereits dargelegt, keine Beweiskraft.