__ stimmen in der Verneinung einer Schizophrenie überein. Ein Unterschied besteht insoweit, als Dr. med. M.___ eine psychiatrische Erkrankung und damit eine Arbeitsunfähigkeit gänzlich verneint, während Dr. med. B.___ von einem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausgeht. Diese Differenz steht jedoch einer Beurteilung des Falles nicht entgegen, sondern lässt sich wie folgt auflösen: Dr. med. B.___ erstattete das Gerichtsgutachten rund 21 Monate nach der angefochtenen Verfügung, welche den für den Sachverhalt massgeblichen Stichtag darstellt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gilt ausdrücklich erst ab der Untersuchung vom 18. Januar 2017, für die vorhergehende Zeit sind Dr. med.