Im vorliegenden Fall bestehen keine Gründe für ein Abweichen: Das psychiatrische Gerichtsgutachten nebst Ergänzung enthält alle wesentlichen Elemente, ist ausführlich und umfassend. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht, die abweichenden Arztberichte gewürdigt und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Dabei legt Dr. med. B.___ detailliert und nachvollziehbar dar, warum die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik – auch wenn dies auf den ersten Blick so scheinen mag – nicht als wahnhaft anzusehen ist.