Es sprächen demnach verschiedene Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit dagegen, dass beim Beschwerdeführer je eine Schizophrenie vorgelegen habe (A.S. 94). Nach März 2013 lägen keine ärztlichen Stellungnahmen vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Auf Grund der Untersuchung sei anzunehmen, dass seither ein ähnlicher Zustand persistierte, wie er anlässlich der Untersuchung im Januar 2017 festgestellt worden sei, doch lasse sich dies nicht untermauern (A.S. 94).