Die in den Unterlagen aufgeführten wahnhaften Symptome seien auch im Rahmen der Ängste zu interpretieren, der Beschwerdeführer sei ja tatsächlich bedroht worden. Auch wenn wahnhafte Symptome bestanden hätten, stelle sich die Frage, inwieweit eine Schizophrenie vorgelegen habe. Auch eine isolierte wahnhafte Störung, Intoxikation oder organische Störung könne differentialdiagnostisch eine Rolle spielen. Bei einer Schizophrenie wäre auch ein besseres Ansprechen auf die Medikation zu erwarten gewesen (A.S. 93). Es sprächen demnach verschiedene Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit dagegen, dass beim Beschwerdeführer je eine Schizophrenie vorgelegen habe (A.S. 94).