Wie im Gutachten dargelegt, sei eher nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliege. Eine solche würde sich viel stärker auf den Allgemeinzustand, das gesamte Verhalten, die Affektivität und eventuell auch die Kognition auswirken. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer derart realitätsfern gewesen sei, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Alltag genügend zu planen und zu strukturieren. Auch im zwischenmenschlichen Bereich sei er nicht relevant beeinträchtigt. Die in den Unterlagen aufgeführten wahnhaften Symptome seien auch im Rahmen der Ängste zu interpretieren, der Beschwerdeführer sei ja tatsächlich bedroht worden.