Es lägen keine Angaben zu einer allfälligen Behandlung und zum Verhalten während der Haft vor (A.S. 92). Somit bestehe kein Anlass, die Beurteilung im Gutachten vom 25. Januar 2017 zu ändern (A.S. 93). Eine vorgängige stationäre resp. halbstationäre Behandlung sei nicht zwingend Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Arbeitstrainings oder von Wiedereingliederungsmassnahmen. Die im Gutachten erwähnte Arbeitsfähigkeit bestehe auch ohne die vorgeschlagene Behandlungsmassnahme. Falls der Beschwerdeführer zu beruflichen Massnahmen bereit wäre, empfehle man eine begleitende ambulante Psychotherapie (A.S. 93).