): Bei einem Grossteil des Dossiers handle es sich um Akten des Strafverfahrens in Deutschland. Einige darin enthaltene medizinisch relevante Aktenstücke hätten schon bei der Begutachtung zur Verfügung gestanden (A.S. 91). Es ergäben sich keine Hinweise als diejenigen, welche bereits im Gutachten diskutiert worden seien. Auch die nachträglichen Stellungnahmen von med. pract. L.___, Frau K.___ und Dr. med. J.___ vermittelten keine neuen Erkenntnisse. Die Akten aus Deutschland seien aus medizinischer Sicht nicht sehr aussagekräftig. Es lägen keine Angaben zu einer allfälligen Behandlung und zum Verhalten während der Haft vor (A.S. 92).