Der Beschwerdeführer sollte eine regelmässige psychotherapeutische und allenfalls auch medikamentöse Behandlung durchführen. Solange er keiner Arbeit nachgehe und sich nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit auszuüben, wäre dringend an eine stationäre oder halbstationäre Therapiemassnahme für etwa sechs Wochen zu denken. Die bisherigen Therapien seien als ungenügend einzustufen, zumal seit 2014 keine Psychotherapie mehr erfolge (A.S. 72). 3.1.9 Am 4. Mai 2017 ergänzte Dr. med. B.___ sein Gutachten nach Vorlage der Suva-Akten wie folgt (A.S. 91 ff.): Bei einem Grossteil des Dossiers handle es sich um Akten des Strafverfahrens in Deutschland.