Solange weiterhin eine subjektiv derart starke Beeinträchtigung bestehe, wären dringend intensive therapeutische Massnahmen angezeigt, allenfalls in einer Tagesklinik oder im stationären Bereich, um dann berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar, sich aktiv um eine Wiedereingliederung zu bemühen und entsprechende Anstrengungen auf sich zu nehmen (A.S. 71). Der Beschwerdeführer sei vorwiegend durch Ängste beeinträchtigt, weshalb er teilweise unbekannte Situationen nicht adäquat verarbeiten könne. Er sei mittlerweile einer Arbeit entwöhnt und reagiere in einer neuen Situation mit Ängsten.