der Beschwerdeführer werde teils als auffällig und teils als unauffällig beschrieben. In den Unterlagen werde nicht nachvollziehbar begründet, warum die Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sei, sondern einzig auf Grund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (A.S. 70). Gesamthaft entstehe ein inkonsistentes Bild. Es bestünden verschiedene invaliditätsfremde Faktoren, welche sich sicher ungünstig auf den Zustand auswirkten. Andererseits lägen teils nachvollziehbare Beeinträchtigungen vor, welche zumindest teilweise den Zustand miterklären könnten. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht erhärten.