Es scheine auch ein gutes soziales Netzwerk zu bestehen. Der Beschwerdeführer wirke indes nicht sehr motiviert, aktiv an einer Veränderung seines Zustands mitzuarbeiten. Es würden keine therapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt. Indem der objektivierbare Befund sich nicht mit der subjektiv angegebenen Einschränkung der Belastbarkeit decke, bestünden Hinweise auf Inkonsistenzen. Es wäre zu erwarten, dass sich eine Einschränkung auch vermehrt in der Untersuchungssituation widerspiegeln würde. Zudem sei die Aktenlage teilweise widersprüchlich und zeige ein inkonstantes Bild; der Beschwerdeführer werde teils als auffällig und teils als unauffällig beschrieben.