Differentialdiagnostisch sei allenfalls eine isolierte wahnhafte Störung in Betracht zu ziehen. Bezüglich einer wahnhaften Störung bedürfe es einer nicht korrigierbaren Überzeugung, was hier nicht der Fall sei. Es sei anzunehmen, dass die Ängste teilweise derart massiv gewesen seien, dass sie beinahe wahnhaften Charakter angenommen hätten, doch sei mit der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung eine genügende Beruhigung erzielt worden; da der Beschwerdeführer die fraglichen Ideen relativieren könne, seien sie als Ausdruck der Ängste zu interpretieren.