Es bestehe eine verschobene, nicht nachvollziehbare Wahrnehmung und Interpretation. Das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirkten nicht derart beeinträchtigt, als dass seine Ausführungen – unter Berücksichtigung der hintergründigen Ängste – nicht nachvollziehbar wären, auch wenn er teilweise gewisse Dinge überbewerte. Zudem wären im Alltag und im zwischenmenschlichen Kontakt viel stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Diagnose einer Schizophrenie könne daher nicht bestätigt werden. Differentialdiagnostisch sei allenfalls eine isolierte wahnhafte Störung in Betracht zu ziehen.