Auffällig sei allerdings, dass der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, vielleicht sei seine Frau darin verwickelt, diesen Gedanken aber mittlerweile verworfen habe (A.S. 63 f.). Es bestünden keine Hinweise auf Beziehungswahn und Beeinträchtigungsgefühle. Sinnestäuschungen würden verneint, einzig beim Einschlafen bestehe manchmal das Gefühl, jemand stehe neben ihm stehe. Ich-Störungen, Derealisations- resp. Depersonalitätsgefühle oder das Gefühl, seine Gedanken seien irgendwie beeinflusst, würden verneint. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer ernst und eher kontrolliert;