Ein mehrmaliges sinnloses Kontrollieren finde nicht statt. Da Schmutz in der Wohnung nicht ertragen werde, könne ein leichter Sauberkeitszwang angenommen werden. Hinweise auf eine eindeutige wahnhafte Störung liessen sich nicht finden, allerdings auf hintergründige Ängste und das Gefühl, möglicherweise beobachtet oder bedroht zu werden. Es bestehe diesbezüglich ein gewisser Zusammenhang zum Überfall, sodass nicht eindeutig von einer Wahnstörung ausgegangen werden könne. Auffällig sei allerdings, dass der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, vielleicht sei seine Frau darin verwickelt, diesen Gedanken aber mittlerweile verworfen habe (A.S. 63 f.).