wenn ihn ein Erlebnis beschäftige. Fragen nach Gedankendrängen verneine er, er wirke auch nicht ideenflüchtig. Es bestehe kein Vorbeireden und der Gedankenfluss sei vorhanden. Der Beschwerdeführer berichte auf Befragen davon, dass er sich teilweise von anderen Menschen bedroht fühle, könne sich andererseits durchaus auch beruhigen. Zwänge würden verneint; der Beschwerdeführer gebe einzig an, dass er vor dem Schlafengehen genau kontrolliere, ob alles abgeschlossen sei, und er dies, wenn er nachts aufwache, möglicherweise noch einmal mache. Ein mehrmaliges sinnloses Kontrollieren finde nicht statt.