3.1.8 Dr. med. B.___ gelangte im Gerichtsgutachten vom 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.) zu folgenden Diagnosen (A.S. 71): · Status nach akuter Belastungsreaktion (F43.0) mit o Übergang zu sonstiger Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) o mittlerweile persistierender Angstsymptomatik im Sinne einer sonstigen spezifischen Angststörung (F41.8) · leichter Sauberkeitszwang (F42.8) Anlässlich der Untersuchung vom 18. Januar 2017 berichte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Menschen, da sie ihm etwas antun oder ihm schaden wollten. Dies könnten alle möglichen Menschen sein. Abends könne er nicht einschlafen, weil alle Dinge, die er tagsüber erlebt habe, immer wieder in Gedanken auftraten.