Entgegen seiner Auffassung vertraue man auch im klinischen Setting dem Patienten nicht blind. Andererseits erfordere auch eine Begutachtung ein Minimum an Vertrauen. Richtig sei, dass Befunde und anamnestische Angaben nicht das Gleiche seien. Bei Gedächtnisstörungen stehe dem Experten die Beobachtung in der Untersuchung zur Verfügung, die er mit den subjektiven Angaben des Exploranden in Beziehung setzen und diskutieren könne. Dr. med. M.___ gehe offenbar davon aus, dass das Subjekt des Gutachters die subjektiven Aussagen des Exploranden objektiviere. Dies widerspreche einer reflektierten Subjektivität.