Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend kongruent seien, spreche allenfalls für dessen Intelligenz (S. 9). Angaben des Beschwerdeführers über Verfolgungsgedanken und Ängste sowie eigentümliche Blickwechsel sicherten noch nicht die Diagnose einer Schizophrenie. Diese sei entgegen laienhafter Auffassung nicht durch die psychotische Symptomatik aus Wahn und Halluzinationen geprägt, sondern durch mehrere Tage und Wochen anhaltende Symptome aus dem Bereich Ambivalenz / Ambitendenz, Affekt und formale Denkstörungen (S. 10). Es sei fraglich, ob es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um eine psychotische Ambivalenz oder «verschiedene Wirklichkeiten» handle.