Der Beschwerdeführer habe zwar seine «angeblichen Symptome» berichtet, diese kontrastierten jedoch zur gutachterlichen Einschätzung auf Grund der Befunde und der schlussfolgernden Interpretation (S. 5). Wenn ausreichend Unterlagen von behandelnden Ärzten vorlägen, mache es keinen Sinn, zusätzlich noch eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater anzuberaumen; der Erkenntnisgewinn wäre gering, der Aufwand jedoch hoch (S. 5 f.). Was die Symptome einer Schizophrenie angehe, so könne man sich nicht auf die anamnestischen Angaben über Schlafstörungen berufen.