Es sei ein grundlegendes Kriterium einer unabhängigen und neutralen Begutachtung, die angegebenen Beschwerden und die anamnestischen Angaben zu hinterfragen und kritisch zu interpretieren. Die Angaben des Versicherten seien nicht eins zu eins in den Befund zu übertragen, und sie müssten erst recht nicht zwingend mit der diagnostischen Beurteilung stringent sein (S. 2). Der Beschwerdeführer habe zwar seine «angeblichen Symptome» berichtet, diese kontrastierten jedoch zur gutachterlichen Einschätzung auf Grund der Befunde und der schlussfolgernden Interpretation (S. 5).