Die bisherige Tätigkeit sei – wenn man krankheitsfremde Faktoren ausser Acht lasse – 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche zumutbar. Dabei bestehe allenfalls eine um 10 bis maximal 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Seit Juni 2008, dem Abschluss der Behandlung bei den C.___, habe durchgehend eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 41). Der Beschwerdeführer sei einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 42). Für andere Tätigkeiten sei er ebenfalls 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig, dies ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 42 f.). 3.1.5 Die Psychologin K.___ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2012 (IV-Nr.