In der aktuellen Untersuchung lasse sich keine Psychopathologie erheben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der psychologischen Anamneseerhebung und der psychiatrischen Exploration Beschwerden benannt und vor allem auf die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit hinwiesen habe, könne eine krankheitswertige Symptomatik einer primär psychischen Störung gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 40). Folglich bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die bisherige Tätigkeit sei – wenn man krankheitsfremde Faktoren ausser Acht lasse – 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche zumutbar.